Art. 55 – Behandlung der Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente – außer in einer Situation im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Artikels – und bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörden die Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von Artikel 64 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente und bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung durch die Abwicklungsbehörden bei Anteilseignern, Versicherungsnehmern, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen, als sie ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von Artikel 64 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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