(1)Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Schutz folgender Vereinbarungen und der Gegenparteien folgender Vereinbarungen sicher: a) Sicherungsvereinbarungen, denen zufolge eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer „Floating Charge“ oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist; b) Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, bei denen eine Sicherheit zur Besicherung oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherheitengeber auf den Sicherheitennehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherheitennehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden; c) Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können; d) Saldierungsvereinbarungen; e) fondsgebundene Policen oder andere getrennte Portfolios; f) Rückversicherungsvereinbarungen; g) strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach einzelstaatlichem Recht besichert sind, und die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten. Welche Art des Schutzes angemessen ist, wird für die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g genannten Vereinbarungen spezifiziert und im Einklang mit den Artikeln 59 bis 62 gewählt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Schutzmaßnahmen in folgenden Fällen Anwendung finden: a) Eine Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückenunternehmen oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft auf eine andere Person; b) eine Abwicklungsbehörde übt die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f genannten Befugnisse aus.
(3)Die Anforderung nach Absatz 1 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen a) durch Vertrag, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben; b) sich aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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