Art. 60 – Schutz von Sicherungsvereinbarungen

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessener Schutz für unter eine Sicherungsvereinbarung fallende Verbindlichkeiten besteht, damit Folgendes vermieden wird: a) die Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen; b) die Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Sicherheit wird ebenfalls übertragen; c) die Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen; d) die Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirken würde.
(2)Wenn dies erforderlich ist, um die Versicherungsnehmer besser zu schützen, indem sichergestellt wird, dass übertragene Versicherungspolicen weiterhin den einschlägigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf verbindliche Mindestdeckungssummen nach dem anwendbaren nationalen Recht genügen, können die Abwicklungsbehörden ungeachtet des Absatzes 1 die Portfolios von Verträgen, die Teil der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen sind, übertragen, ohne andere Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die Teil derselben Vereinbarungen sind, zu übertragen, und können diese Vermögenswerte, Rechte und anderen Verbindlichkeiten übertragen, ändern oder beenden, ohne die Portfolios von Verträgen zu übertragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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