Art. 61 – Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen und anderer getrennter Portfolios

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessener Schutz für strukturierte Finanzierungsvereinbarungen und andere getrennte Portfolios, einschließlich Vereinbarungen im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben e und g, besteht und dadurch Folgendes vermieden wird: a) Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung oder andere getrennte Portfolios – wozu auch die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Vereinbarungen gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind; b) Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung oder andere getrennte Portfolios – wozu auch die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Vereinbarungen gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 können die Abwicklungsbehörden Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen, ändern oder beenden, wenn dies erforderlich ist, um die in Artikel 18 genannten Abwicklungsziele besser zu erreichen und um insbesondere einen besseren Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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