(1)Die Mitgliedstaaten verpflichten das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde, wenn das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen der Einschätzung eines solchen Organs zufolge im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 ausfällt oder auszufallen droht.
(2)Die Aufsichtsbehörden unterrichten die betroffenen Abwicklungsbehörden über a) alle Mitteilungen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, gemäß Artikel 136, Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 139 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG eingegangen sind; b) alle Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 15 oder 16 der vorliegenden Richtlinie und gemäß Artikel 136a, Artikel 137, Artikel 138 Absätze 3 und 5, Artikel 139 Absatz 3 und den Artikeln 140, 141 und 144 der Richtlinie 2009/138/EG von dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen zu ergreifen verlangt; c) jede Verlängerung der Frist für die Sanierung gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG. Die Aufsichtsbehörden übermitteln den Abwicklungsbehörden auch ein Exemplar des Sanierungsplans, den das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e der vorliegenden Richtlinie genannte Unternehmen gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorgelegt hat, ein Exemplar des Finanzierungsplans, den das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e der vorliegenden Richtlinie genannte Unternehmen gemäß Artikel 139 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorgelegt hat, und gegebenenfalls die Stellungnahme der Aufsichtsbehörden zu diesen Unterlagen.
(3)Eine Aufsichtsbehörde oder eine Abwicklungsbehörde, die feststellt, dass die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen erfüllt sind, unterrichtet unverzüglich folgende Behörden, sofern diese nicht identisch sind, von dieser Feststellung: a) die Abwicklungsbehörde des Unternehmens; b) die Aufsichtsbehörde des Unternehmens; c) die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem dieses Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt; d) die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem dieses Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt; e) gegebenenfalls das Sicherungssystem für Versicherungen, dem dieses Unternehmen angehört, wenn dies erforderlich ist, damit das Sicherungssystem für Versicherungen seinen Zweck erfüllen kann; f) gegebenenfalls die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde; g) das zuständige Ministerium; h) gegebenenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde; i) den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die benannte nationale makroprudenzielle Behörde; j) die betreffende gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde sowie die betreffende zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (24) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern das Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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