Art. 65 – Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden, sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme praktisch möglich ist, den Anforderungen der Absätze 2 und 3 nachkommen.
(2)Die Abwicklungsbehörden unterrichten das in Abwicklung befindliche Unternehmen und, sofern diese nicht identisch sind, folgende Behörden von der Abwicklungsmaßnahme nach Absatz 1: a) die Aufsichtsbehörde des in Abwicklung befindlichen Unternehmens; b) die Aufsichtsbehörde einer Zweigniederlassung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens; c) die Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen niedergelassen ist; d) gegebenenfalls das Sicherungssystem für Versicherungen, dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen angeschlossen ist; e) gegebenenfalls die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde; f) das zuständige Ministerium; g) gegebenenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde; h) den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die benannte nationale makroprudenzielle Behörde; i) die Kommission, die Europäische Zentralbank sowie die EIOPA, die ESMA und die EBA; j) sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen um ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/26/EG handelt, die Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist. k) die betreffende gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde sowie die betreffende zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern das in Abwicklung befindliche Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist.
(3)Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine Abschrift der Anordnung oder des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, einschließlich der Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Artikel 49, 50 und 51, zusammengefasst werden, oder sie veranlasst deren Veröffentlichung, und zwar: a) auf ihrer offiziellen Website; b) auf der Website der Aufsichtsbehörde, sofern diese nicht identisch mit der Abwicklungsbehörde ist, und auf der Website der EIOPA; c) auf der Website des in Abwicklung befindlichen Unternehmens; d) wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Unternehmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25).
(4)Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht für den Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 3 genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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