Art. 68 – Beschränkungen sonstiger Verfahren

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Unbeschadet des Artikels 64 Absatz 2 Unterabsatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für ein in Abwicklung befindliches Unternehmen oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen, für das festgestellt wurde, dass die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind, reguläre Insolvenzverfahren nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde eingeleitet werden, und dass eine Entscheidung zur Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens für ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen nur mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde erteilt werden kann.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass a) die Aufsichtsbehörden und die Abwicklungsbehörden unverzüglich über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens in Bezug auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen informiert werden, und zwar unabhängig davon, ob sich das Unternehmen in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung gemäß Artikel 65 Absätze 3 und 4 veröffentlicht wurde; b) der Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens nicht beschieden wird, es sei denn, die Mitteilungen nach Buchstabe a sind erfolgt, und einer der beiden folgenden Fälle ist eingetreten: i) Die Abwicklungsbehörde hat die für reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen keine Abwicklungsmaßnahme plant; ii) seit dem Tag des Eingangs der unter Buchstabe a genannten Mitteilungen ist ein Zeitraum von sieben Tagen verstrichen.
(3)Unbeschadet jeglicher Beschränkung der Durchsetzung von Sicherungsrechten nach Artikel 50 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden – sofern für die wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die wirksame Ausübung von Abwicklungsbefugnissen erforderlich – ein Gericht ersuchen können, eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Unternehmen beteiligt ist oder beteiligt wird, während eines dem verfolgten Ziel angemessenen Zeitraums auszusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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