Art. 70 – Abwicklungskollegien

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden richten Abwicklungskollegien ein, die die in den Artikeln 10, 11, 14, 16, 73 und 74 genannten Aufgaben wahrnehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellen.
Insbesondere geben die Abwicklungskollegien einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die übrigen Abwicklungsbehörden und gegebenenfalls die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden vor: a) Austausch von Informationen, die für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen und für die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf Gruppen relevant sind; b) Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen; c) Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 14; d) Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 16; e) Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 73 oder Artikel 74; f) Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß Artikel 73 oder Artikel 74 vorgeschlagen wird; g) Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten; h) Koordinierung der Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen.
Zudem können Abwicklungskollegien als Diskussionsforen für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.
(2)Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind a) die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde; b) die Abwicklungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein der Gruppenaufsicht unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist; c) die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, d. h. ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, d oder e genanntes Unternehmen, niedergelassen ist; d) die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Abwicklungsbehörde Mitglied des Abwicklungskollegiums ist; e) die zuständigen Ministerien, wenn es sich bei den Abwicklungsbehörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht um die zuständigen Ministerien handelt; f) gegebenenfalls die Behörde, die für das Sicherungssystem für Versicherungen eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied des Abwicklungskollegiums ist; g) die EIOPA vorbehaltlich Unterabsatz 2; h) die Abwicklungsbehörden in den Mitgliedstaaten, in denen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g trägt die EIOPA dazu bei, eine effiziente, wirksame und kohärente Arbeitsweise von Abwicklungskollegien und die Konvergenz der Abwicklungskollegien zu fördern.
Die EIOPA wird hierzu zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen.
Die EIOPA hat keine Stimmrechte.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe h beschränkt sich die Beteiligung der Abwicklungsbehörden darauf, die Ziele eines effizienten Informationsaustauschs zu erreichen.
(3)Wenn ein in der Union niedergelassenes Mutterunternehmen oder ein in der Union niedergelassenes Unternehmen ein Tochterunternehmen, bei dem es sich um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, oder eine Zweigniederlassung in einem Drittland hat, das bzw. die als bedeutend angesehen würde, wenn es bzw. sie in der Union niedergelassen wäre, können die Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittländer eingeladen werden, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, sofern diese Behörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde den in Artikel 80 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.
(4)Handelt es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat oder ist die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats, so werden die betroffenen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten Behörden als Beobachter zum Abwicklungskollegium eingeladen.
(5)Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium.
In dieser Eigenschaft a) legt sie nach Konsultation der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Einzelheiten und das Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich fest; b) koordiniert sie sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums; c) beruft sie alle Sitzungen des Abwicklungskollegiums ein, führt in diesen Sitzungen den Vorsitz und informiert die Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen; d) teilt sie den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können; e) entscheidet sie ausgehend vom konkreten Bedarf, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter Rechnung trägt; f) unterrichtet sie alle Mitglieder des Kollegiums zeitnah über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe e sind die Abwicklungsbehörden immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit dem Unternehmen einer Gruppe stehen, das sich in ihrem Mitgliedstaat befindet.
(6)Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, ein Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in Absatz 1 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in diesem Artikel und in Artikel 72 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten.
In einem solchen Fall sind sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
(7)Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien zur Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben festgelegt wird.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29.
Juli 2026 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlässt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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