Art. 71 – Europäische Abwicklungskollegien

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Hat ein Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen oder ein Drittland-Mutterunternehmen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Unions-Tochterunternehmen oder zwei oder mehr Unions-Zweigniederlassungen eines Drittlandsunternehmens, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachten, können die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Unions-Tochterunternehmen niedergelassen sind bzw. in denen sich diese Unions-Zweigniederlassungen eines Drittlandsunternehmens befinden, ein europäisches Abwicklungskollegium einrichten.
(2)Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in Artikel 70 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die Unions-Tochterunternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, die Unions-Zweigniederlassungen eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Drittlandsunternehmens wahr und arbeitet ferner im Einklang mit den in Artikel 70 festgelegten Vorschriften.
(3)Hält nur ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutterunternehmen alle Unions-Tochterunternehmen eines Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmens oder eines Drittland-Mutterunternehmens, so geht der Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieses Mutterunternehmen niedergelassen ist. Ist Unterabsatz 1 nicht anwendbar, so geht der Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unions-Tochterunternehmen niedergelassen ist, das insgesamt über die meisten bilanzwirksamen Vermögenswerte verfügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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