(1)Eine Abwicklungsbehörde übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde – sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt – sowie den Mitgliedern des betreffenden Abwicklungskollegiums unverzüglich die in Absatz 2 aufgeführten Informationen, wenn a) die Abwicklungsbehörde die Entscheidung trifft, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, oder b) die Abwicklungsbehörde von der Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung getroffen wurde, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, oder c) eine Abwicklungsbehörde die Entscheidung trifft, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.
(2)Gemäß Absatz 1 sind folgende Informationen zu übermitteln: a) die Entscheidung mit der Feststellung, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt; b) die Entscheidung, dass das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt; c) die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens für zweckmäßig erachtet.
(3)Bei Erhalt der Mitteilung nach Absatz 1 bewertet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Konsultation der übrigen Mitglieder des betreffenden Abwicklungskollegiums die voraussichtlichen Auswirkungen, die die Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c mitgeteilt wurden, voraussichtlich auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten haben werden, sowie ob die Abwicklungsmaßnahmen oder die anderen Maßnahmen erwarten lassen, dass die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden.
(4)Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Bewertung, dass die Abwicklungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b mitgeteilt wurden, nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, kann die für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde die von ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder die sonstigen Maßnahmen, die sie mitgeteilt hat, treffen.
(5)Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Bewertung, dass die Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen, die gemäß Absatz Buchstabe c mitgeteilt wurden, erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, unterbreitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept.
Diese Frist von fünf Tagen kann mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde, auf die die Mitteilung zurückgeht, verlängert werden.
(6)Wenn die Bewertung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nach Ablauf der Frist von fünf Tagen oder einer vereinbarten längeren Frist nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung nicht vorliegt, kann die Abwicklungsbehörde, auf die diese Mitteilung zurückgeht, die Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen mitgeteilten Maßnahmen, die sie mitgeteilt hat, treffen.
(7)Im Gruppenabwicklungskonzept im Sinne von Absatz 5 a) werden die Abwicklungsmaßnahmen umrissen, die die betreffenden Abwicklungsbehörden in Bezug auf das oberste Mutterunternehmen oder bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten, um die Abwicklungsziele zu erreichen und die allgemeinen Grundsätze für die Abwicklung nach Artikel 22 einzuhalten; b) wird festgelegt, wie die unter Buchstabe a genannten Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten; c) wird ein Finanzierungsplan aufgestellt, der dem Gruppenabwicklungsplan und den in diesem Gruppenabwicklungsplan festgelegten Grundsätzen für die Aufteilung der Verantwortung im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e Rechnung trägt.
(8)Vorbehaltlich des Absatzes 9 ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterunternehmen zuständig sind, für die das Gruppenabwicklungskonzept gilt.
Gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 kann die EIOPA die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer dieser Behörden dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(9)Eine Abwicklungsbehörde, die mit dem von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden ist oder der Auffassung ist, dass sie zum Schutz der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, der Realwirtschaft und der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen ergreifen muss, a) legt die Gründe für die Ablehnung des Gruppenabwicklungskonzepts oder die Gründe für die Abweichung davon dar; b) unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die unter das Gruppenabwicklungskonzept fallen, über die Gründe nach Buchstabe a; c) setzt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die vom Gruppenabwicklungskonzept betroffen sind, über die Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Kenntnis, die sie ergreifen wird.
Bei der Darlegung der Gründe, weshalb sie nicht einverstanden ist, trägt die Abwicklungsbehörde den Gruppenabwicklungsplänen, den potenziellen Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, auf die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in den betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potenziellen Wirkung dieser Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe Rechnung.
(10)Abwicklungsbehörden, die mit dem von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept einverstanden sind, können eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für Unternehmen der Gruppe in den Mitgliedstaaten dieser Abwicklungsbehörden ohne Mitwirkung der nicht einverstandenen Abwicklungsbehörden treffen.
(11)Die gemeinsamen Entscheidungen gemäß Absatz 8 und 10 und die im Einklang mit Absatz 9 ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen werden als endgültig anerkannt und von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten angewandt.
(12)Die Abwicklungsbehörden ergreifen alle im vorliegenden Artikel genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit.
(13)Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt, so arbeiten die Abwicklungsbehörden bei der Ergreifung von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Unternehmen der Gruppe zu erreichen.
(14)Abwicklungsbehörden, die eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Unternehmen einer Gruppe treffen, unterrichten die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die betreffenden Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen und ihre laufenden Fortschritte.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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