Art. 75 – Übereinkünfte mit Drittländern

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Im Einklang mit Artikel 218 AEUV kann die Kommission dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Übereinkünften mit einem oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den betreffenden Drittlandsbehörden auch für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Drittland-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen festgelegt wird.
(2)Mit den in Absatz 1 genannten Übereinkünften soll dafür gesorgt werden, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den betreffenden Drittlandsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in Artikel 79 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten können bilaterale Abkommen mit einem Drittland zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten eingehen, bis eine Übereinkunft gemäß Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt, soweit diese bilateralen Abkommen nicht in Widerspruch zu dem vorliegenden Titel stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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