(1)Dieser Artikel gilt für Abwicklungsverfahren von Drittländern, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 75 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer solchen internationalen Übereinkunft mit dem betreffenden Drittland, insofern die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.
(2)Die betreffende Abwicklungsbehörde entscheidet – außer in den in Artikel 77 genannten Fällen – über die Anerkennung und Durchsetzung von Abwicklungsverfahren von Drittländern in Bezug auf ein Unions-Tochterunternehmen oder eine Unions-Zweigniederlassung eines sich in einem Drittland befindenden Unternehmens oder Mutterunternehmens. Bei der Entscheidung wird den Interessen jedes Mitgliedstaats, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Drittlands tätig ist, und insbesondere den potenziellen Auswirkungen der Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern auf die anderen Teile der Gruppe und den Versicherungsnehmern, der Realwirtschaft und der Finanzstabilität in diesen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung getragen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden zumindest zu Folgendem berechtigt sind: a) Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf i) Vermögenswerte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder Mutterunternehmens eines Drittlands, die sich in ihrem Mitgliedstaat befinden oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen; ii) Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmens, die von der Unions-Zweigniederlassung eines Drittlandsunternehmens in ihrem Mitgliedstaat gebucht werden oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen oder die in ihrem Mitgliedstaat durchsetzbare Forderungen begründen; b) Vollzug bzw. Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unions-Tochterunternehmen; c) Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 49, 50 oder 51 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmen, wenn diese Befugnisse für die Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern erforderlich sind; und d) Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung oder Beschleunigung von Verträgen oder Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Absatz 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf das Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen, das Mutterunternehmen solcher Unternehmen oder andere Unternehmen der Gruppe – durch die Drittlandsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen – getroffen wird, vorausgesetzt, dass die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
(4)Wenn die einschlägige Drittlandsbehörde feststellt, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens mit Sitz in dem jeweiligen Drittland ist, die nach dem Recht dieses Drittlands geltenden Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, können Abwicklungsbehörden, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, in Bezug auf ein Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen treffen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden berechtigt sind, etwaige Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf das Mutterunternehmen wahrzunehmen, und Artikel 48 findet Anwendung.
(5)Die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern berührt nicht die regulären Insolvenzverfahren nach nationalem Recht, die gegebenenfalls im Einklang mit dieser Richtlinie anwendbar sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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