Art. 79 – Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Dieser Artikel gilt für die Zusammenarbeit mit einem Drittland, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 75 Absatz 1 mit dem jeweiligen Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer solchen internationalen Übereinkunft, soweit der Gegenstand des vorliegenden Artikels nicht durch diese Übereinkunft geregelt wird.
(2)Die EIOPA kann rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen Drittlandsbehörden schließen. In den Rahmenkooperationsvereinbarungen werden die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden festgelegt im Hinblick auf die Wahrnehmung mehrerer oder aller folgenden Aufgaben und die Ausübung mehrerer oder aller folgenden Befugnisse in Bezug auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Gruppen: a) Ausarbeitung von Abwicklungsplänen gemäß den Artikeln 9 bis 12 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer; b) Bewertung der Abwicklungsfähigkeit dieser Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen im Einklang mit den Artikeln 13 und 14 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer; c) Ausübung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit den Artikeln 15 und 16 und etwaigen vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer; d) Anwendung der Präventivmaßnahmen im Einklang mit Artikel 141 der Richtlinie 2009/138/EG und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer; e) Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittlandsbehörden ausgeübt werden können.
(3)Die Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden können gegebenenfalls mit relevanten Drittlandsbehörden Kooperationsvereinbarungen gemäß der in Absatz 2 genannten EIOPA-Rahmenvereinbarung schließen.
(4)Die Mitgliedstaaten unterrichten die EIOPA über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel geschlossen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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