Art. 82 – Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Unbeschadet der in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Befugnisse von Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Regeln für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Anwendung finden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese umgesetzt werden. Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen festzulegen, teilt er der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit. Die vorgesehenen Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans und andere natürliche Personen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen verhängt werden können.
(3)Die Befugnis zur Verhängung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen liegt je nach Verstoß bei den Abwicklungsbehörden oder bei den Aufsichtsbehörden. Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Um sicherzustellen, dass Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen zu den gewünschten Ergebnissen führen, arbeiten die Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Tätigkeit bei grenzübergreifenden Fällen.
(4)Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden üben ihre Verwaltungsbefugnisse zur Verhängung von Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie folgt aus: a) direkt; b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden; c) unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden; d) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen der Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden gemäß diesem Titel Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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