Art. 85 – Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EIOPA

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden unterrichten die EIOPA unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 66 über alle Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die sie gemäß Artikel 83 verhängt haben, sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse. Die EIOPA betreibt und aktualisiert eine zentrale Datenbank der ihr von den Abwicklungsbehörden gemeldeten Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, deren alleiniger Zweck es ist, den Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden zu ermöglichen, und auf die ausschließlich die Abwicklungsbehörden zugreifen können. Die EIOPA betreibt und aktualisiert eine zentrale Datenbank der ihr von den Aufsichtsbehörden gemeldeten Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, deren alleiniger Zweck es ist, den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, und auf die ausschließlich die Aufsichtsbehörden zugreifen können.
(2)Die EIOPA betreibt und aktualisiert eine Website mit folgenden Informationen oder Links zu diesen Informationen: a) Bekanntmachung der Sanktionen der einzelnen Abwicklungsbehörden; b) Bekanntmachung der Sanktionen der einzelnen Aufsichtsbehörden nach Artikel 84; c) Zeitraum, für den die Sanktionen der einzelnen Mitgliedstaaten veröffentlicht sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 85 DIR_2025_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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