Art. 86 – Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die Aufsichtsbehörden und die Abwicklungsbehörden

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, gegebenenfalls einschließlich
a)der Schwere und der Dauer des Verstoßes;
b)des Grads der Verantwortlichkeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c)der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
d)der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen;
e)der Verluste, die Dritten, einschließlich Versicherungsnehmern, durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;
f)der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde;
g)früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c umfassen die Indikatoren für die Finanzkraft einer natürlichen oder juristischen Person den Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder die Jahreseinkünfte der verantwortlichen natürlichen Person.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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