(1)Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen wenigstens für die folgenden Situationen vor: a) Verstoß gegen Artikel 5 oder 7, durch das Versäumnis, präventive Sanierungspläne und präventive Gruppensanierungspläne zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren; b) Verstoß gegen Artikel 12, durch das Versäumnis, alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitzustellen; c) Verstoß gegen Artikel 63 Absatz 1, durch das Versäumnis des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens, die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn ein solches Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen zu den verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die verhängt werden können, wenigstens folgende Möglichkeiten gehören: a) eine öffentliche Bekanntgabe der natürlichen Person, des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens, eines obersten Mutterunternehmens oder einer anderen juristischen Person, die bzw. das für den Verstoß verantwortlich ist, und die Art des Verstoßes; b) eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat; c) ein vorübergehendes Verbot für ein Mitglied des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder der Geschäftsleitung des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens oder jede andere verantwortliche natürliche Person, in einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen Aufgaben wahrzunehmen; d) im Fall einer juristischen Person Geldbußen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr; e) im Fall einer natürlichen Person Geldbußen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum 28. Januar 2025; f) Geldbußen in höchstens zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt. Bei juristischen Personen, die Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens sind, gilt als relevanter Umsatz für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d der konsolidierte jährliche Gesamtumsatz des obersten Mutterunternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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