Art. 74 – Gruppenabwicklung unter Beteiligung eines obersten Mutterunternehmens

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Trifft eine für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Entscheidung, dass ein in ihren Zuständigkeitsbereich fallendes oberstes Mutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in Artikel 73 Absatz 2 genannten Informationen an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und an die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums.
Zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c kann die Durchführung eines gemäß Artikel 73 Absatz 7 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts gehören, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: a) Aufgrund von gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens ist es wahrscheinlich, dass die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt würden; b) Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen nur auf der Ebene des Mutterunternehmens reichen nicht aus, um die Lage zu stabilisieren, oder bieten wahrscheinlich keine optimale Lösung; c) die Abwicklungsbehörden haben festgestellt, dass ein oder mehrere Tochterunternehmen, für die sie zuständig sind, die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3genannten Voraussetzungen erfüllen; d) Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf der Ebene der Gruppe werden den Tochterunternehmen der Gruppe in einer Weise zugutekommen, aufgrund deren ein Gruppenabwicklungskonzept als angemessene Lösung gerechtfertigt ist.
(2)Umfassen die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, trifft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Konsultation der Mitglieder des Abwicklungskollegiums.
(3)Umfassen die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden.
Gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 kann die EIOPA die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer dieser Behörden dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(4)Eine Abwicklungsbehörde, die mit dem von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden ist oder davon abweicht oder der Auffassung ist, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Gruppenabwicklungskonzept gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben bis e vorgeschlagenen ergreifen muss, a) legt detailliert die Gründe für die Ablehnung des Gruppenabwicklungskonzepts oder die Gründe für die Abweichung davon dar; b) unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die unter das Gruppenabwicklungskonzept fallen, über die Gründe nach Buchstabe a; c) setzt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die unter das Gruppenabwicklungskonzept fallen, über die Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Kenntnis, die sie zu ergreifen gedenkt.
Bei der Darlegung der Gründe, weshalb sie nicht einverstanden ist, trägt die betreffende Abwicklungsbehörde den Gruppenabwicklungsplänen, den potenziellen Auswirkungen der unabhängigen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, auf die Finanzstabilität, Finanzmittel, Sicherungssysteme für Versicherungen und eventuelle Finanzierungsmechanismen in den betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potenziellen Wirkung der Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung.
(5)Abwicklungsbehörden, die mit dem von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept einverstanden sind, können eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für Unternehmen der Gruppe in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ohne Mitwirkung der nicht einverstandenen Abwicklungsbehörden treffen.
(6)Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 3 oder 5 und die in Absatz 4 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen werden als endgültig anerkannt und von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten angewandt.
(7)Die Behörden führen alle in den Absätzen 1 bis 6 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
(8)Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt, so arbeiten die Abwicklungsbehörden bei der Ergreifung von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Unternehmen der Gruppe zu erreichen.
(9)Abwicklungsbehörden, die Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen einer Gruppe treffen, unterrichten die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die betreffenden Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen und ihre aktuellen Fortschritte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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