(1)Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Entscheidungen zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder einer Krisenmanagementmaßnahme einer vorab zu erteilenden gerichtlichen Zustimmung unterliegen, sofern das in Bezug auf die Entscheidung zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme vorgesehene Verfahren für den Antrag auf Zustimmung und die Prüfung durch das Gericht im Einklang mit dem nationalen Recht beschleunigt erfolgt.
(2)Die Mitgliedstaaten sehen im nationalen Recht das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder einer Entscheidung zur Ausübung einer Befugnis gemäß dieser Richtlinie, bei der es sich nicht um eine Krisenmanagementmaßnahme handelt, vor.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede von der Entscheidung zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme betroffene Person das Recht hat, diese Entscheidung mit einem Rechtsmittel anzufechten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfung einer Krisenmanagementmaßnahme beschleunigt erfolgt und die nationalen Gerichte sich bei der eigenen Bewertung auf die wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde stützen.
(4)Für das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels im Sinne von Absatz 3 gelten folgende Anforderungen: a) Die Einlegung eines Rechtsmittels bewirkt nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung; b) die Entscheidung der Abwicklungsbehörde ist sofort vollstreckbar und gibt Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass eine Aussetzung ihrer Vollstreckung dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe. Wenn dies erforderlich ist, um die Interessen Dritter zu schützen, die im Zuge der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch eine Abwicklungsbehörde in gutem Glauben Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens erworben haben, berührt die Nichtigerklärung der Entscheidung einer Abwicklungsbehörde nicht nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen der betreffenden Abwicklungsbehörde, die aufgrund der aufgehobenen Entscheidung der Abwicklungsbehörde erfolgten. In diesem Fall ist rechtliche Abhilfe für den Fall einer unrechtmäßigen Entscheidung oder Maßnahme der Abwicklungsbehörden auf eine Entschädigung des vom Antragsteller infolge der aufgehobenen Entscheidung oder Maßnahme erlittenen Verlusts beschränkt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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