(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen an das Berufsgeheimnis in Bezug auf die folgenden Personen, Behörden und Stellen verbindlich sind und dass keine vertraulichen Informationen von diesen offengelegt werden: a) Abwicklungsbehörden; b) Aufsichtsbehörden und EIOPA; c) zuständige Ministerien; d) gemäß Artikel 44 dieser Richtlinie bestellte Sonderverwalter; e) potenzielle Käufer, die von den Aufsichtsbehörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat; f) Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, den Aufsichtsbehörden, den zuständigen Ministerien oder den unter Buchstabe e genannten potenziellen Käufern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten; g) Stellen, die Sicherungssysteme für Versicherungen verwalten; h) die für die Finanzierungsmechanismen zuständige Stelle; i) Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden; j) ein Brückenunternehmen oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft; k) jede sonstige Person, die Personen im Sinne der Buchstaben a bis j unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringt oder erbracht hat; l) vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis j dieses Absatzes; m) die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2)Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der in Absatz 1 genannten Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es den in Absatz 1 genannten Personen untersagt ist, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen der Funktionen dieser Behörde erhalten, an andere Personen oder Stellen offenzulegen, es sei denn, a) die Offenlegung geschieht im Rahmen der Ausübung ihrer Funktionen nach dieser Richtlinie; b) die Offenlegung geschieht in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen zulässt; c) die Behörde oder das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen, von dem die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von den in Absatz 1 genannten Personen die möglichen Folgen einer Offenlegung solcher Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten bewertet werden.
Das Verfahren zur Bewertung der in Unterabsatz 2 genannten Folgen umfasst eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von präventiven Sanierungsplänen und Abwicklungsplänen gemäß den Artikeln 5, 7, 9, 10 und 12 und der Ergebnisse aller nach den Artikeln 6, 8 und 13 durchgeführten Bewertungen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen oder Stellen im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel zivilrechtlich haftbar sind.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, g, i und j genannten Personen über interne Vorschriften verfügen, um die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 zu gewährleisten, einschließlich Vorschriften, wonach die Vertraulichkeit der Informationen zwischen den an der Abwicklung direkt beteiligten Personen und Stellen sichergestellt ist.
(4)Die Absätze 1 bis 3 hindern nicht a) Bedienstete und Experten der in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Stellen oder Unternehmen daran, Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander auszutauschen; b) die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden, einschließlich ihrer Bediensteten und Experten, daran, Informationen untereinander und mit anderen Abwicklungsbehörden in der Union, mit anderen Aufsichtsbehörden in der Union, zuständigen Ministerien, Zentralbanken, Sicherungssystemen für Versicherungen, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen, der EIOPA oder vorbehaltlich Artikel 80 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Käufer zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme auszutauschen; c) Abwicklungsbehörden und Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats daran, Informationen untereinander auszutauschen, soweit dieser Austausch nach nationalem Recht zulässig ist; stammen diese Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde, von der die Informationen stammen, ausgetauscht werden.
(5)Mitgliedstaaten können den Austausch von Informationen zulassen mit a) jeder anderen Person, vorbehaltlich strenger Geheimhaltungspflichten, sofern dies für die Zwecke der Planung oder Durchführung von einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist; b) parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in ihren Mitgliedstaaten, Rechnungshöfen in ihren Mitgliedstaaten und anderen mit Ermittlungen beauftragten Stellen in ihrem Mitgliedstaat unter angemessenen Bedingungen; c) nationalen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungssysteme zuständig sind, Behörden, die für reguläre Insolvenzverfahren zuständig sind, Behörden, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind, Behörden, die für die Aufsicht über Finanzmärkte, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen verantwortlich sind, sowie in ihrem Auftrag handelnde Kontrolleure, Behörden der Mitgliedstaaten, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, Behörden, die für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständig sind und den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen.
(6)Die Absätze 1 und 5 gelten unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften, die für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren für die Offenlegung von Informationen gelten.
(7)Die EIOPA gibt bis zum 29.
Januar 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 heraus, in denen festgelegt wird, wie Informationen für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels in zusammengefasster oder allgemeiner Form bereitgestellt werden sollten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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