Art. 59 – Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessener Schutz für Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen besteht, sodass eine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen oder Rückversicherungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und einer anderen Person geschützt sind, sowie eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen oder Rückversicherungsvereinbarungen geschützt sind, vermieden werden. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden Rechte und Verbindlichkeiten als einem Schutz für Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen und Rückversicherungsvereinbarungen unterliegend behandelt, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.
(2)Wenn dies erforderlich ist, um die Versicherungsnehmer besser zu schützen, indem sichergestellt wird, dass übertragene Versicherungspolicen weiterhin den einschlägigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf verbindliche Mindestdeckungssummen nach dem anwendbaren nationalen Recht genügen, können die Abwicklungsbehörden ungeachtet des Absatzes 1 die Portfolios von Verträgen, die Teil der in Absatz 1 genannten Übertragungen und Vereinbarungen sind, übertragen, ohne andere Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die Teil derselben Übertragungen und Vereinbarungen sind, zu übertragen, und können diese Vermögenswerte, Rechte und anderen Verbindlichkeiten übertragen, ändern oder beenden, ohne die Portfolios von Verträgen zu übertragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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