(1)Eine in Bezug auf ein Unternehmen getroffene Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Maßnahme verbundenen Ereignisses, gilt gemäß einem von dem betreffenden Unternehmen eingegangenen Vertrag an sich nicht als Durchsetzungsereignis im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach diesem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme an sich gilt zudem im Rahmen eines Vertrags nicht als Durchsetzungsereignis im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern der Vertrag a) von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und das Mutterunternehmen oder ein Unternehmen der Gruppe die Verpflichtungen aus diesem Vertrag garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt oder b) von einem Unternehmen einer Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält.
(2)Wenn die Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 76 anerkannt werden oder, in Ermangelung einer solchen Anerkennung, wenn eine Abwicklungsbehörde dies entscheidet, gelten Abwicklungsverfahren von Drittländern für die Zwecke dieses Artikels als Krisenmanagementmaßnahme.
(3)Sofern die wesentlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag, einschließlich der Zahlungs- und Lieferverpflichtung, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden, berechtigt eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, an sich niemanden, a) Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag i) von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und der Vertrag Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden, ii) von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält; b) in den Besitz von Eigentum eines der betreffenden in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen oder eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen; c) etwaige vertragliche Rechte eines der betreffenden in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen oder eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, zu beeinträchtigen.
(4)Das Recht einer Person, eine in Absatz 3 Buchstaben a, b oder c genannte Handlung vorzunehmen, bleibt von den Absätzen 1, 2 und 3 unberührt, wenn das Recht aus einem anderen Ereignis als der Krisenpräventionsmaßnahme, der Krisenmanagementmaßnahme oder aufgrund eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses entsteht.
(5)Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß Artikel 49 oder Artikel 50 stellt keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Absätze 1 und 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 51 Absatz 1 dar.
(6)Die Bestimmungen dieses Artikels gelten als Eingriffsnormen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (23).
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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