Art. 42 – Allgemeine Befugnisse

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die Abwicklungsinstrumente auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen anzuwenden, die die in Artikel 19 Absatz 1 bzw.
Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.
Abwicklungsbehörden müssen insbesondere über folgende Abwicklungsbefugnisse verfügen, die sie einzeln oder in Kombination anwenden können: a) die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die die Abwicklungsbehörde benötigt, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Nachträgen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie Informationen, die durch Vor-Ort-Prüfungen beschafft werden; b) die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Unternehmen zu übernehmen und sämtliche den Anteilseignern, anderen Eigentümern und dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des in Abwicklung befindlichen Unternehmens übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben; c) die Befugnis, den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte zu untersagen, ein in Abwicklung befindliches Unternehmen einem ordnungsgemäßen geordneten Abwicklungsmanagement zu unterziehen und seine Tätigkeiten zu beenden; d) die Befugnis, einem Brückenunternehmen, das gegründet und zugelassen wurde, ohne der Richtlinie 2009/138/EG für den in Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten kurzen Zeitraum zu genügen, zu gestatten, neue Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte abzuschließen oder bestehende Geschäfte zu erneuern; e) die Befugnis, Anteile oder andere von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen; f) die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt; g) die Befugnis, Versicherungsforderungen umzustrukturieren oder den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag von Schuldtiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen; h) die Befugnis, Schuldtitel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Stammanteile oder andere Eigentumstitel eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens, eines relevanten Mutterunternehmens oder eines Brückenunternehmens, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens übertragen werden, umzuwandeln; i) die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 35 Absatz 5; j) die Befugnis, den Nennwert von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen; k) die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder einem relevanten Mutterunternehmen die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente, zu verlangen; l) die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen; m) die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivate glattzustellen und zu kündigen; n) die Befugnis, das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens zu entlassen bzw. zu ersetzen; o) die Befugnis, die Aufsichtsbehörde aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 58 der Verordnung 2009/138/EG genannten Fristen zügig zu bewerten.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von der Aufsichtsbehörde ergriffenen Maßnahmen beendet werden, wenn ihre Aufrechterhaltung die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten behindern würde.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass für die Abwicklungsbehörden bei Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse keine der folgenden Anforderungen gelten, die anderenfalls aufgrund des nationalen Rechts, eines nach nationalem Recht geschlossenen Vertrags oder anderer Bestimmungen anwendbar wären: a) vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 8 und des Artikels 67 Absatz 1 die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, einschließlich der Anteilseigner, Gläubiger oder Versicherungsnehmer des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, einzuholen; b) Verfahrensvorschriften, die vor Ausübung der Befugnis die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschließlich Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde.
Die Anforderungen der Artikel 63 und 65 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen bestehen, bleiben von Unterabsatz 1 Buchstabe b unberührt.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden im Falle, dass eine der in Absatz 1 aufgelisteten Befugnisse auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 aufgrund dessen spezifischer Rechtsform als Unternehmen auf Gegenseitigkeit oder Genossenschaft nicht anwendbar ist, über Befugnisse verfügen, die – auch hinsichtlich ihrer Wirkung – den in Absatz 1 dieses Artikels aufgelisteten Befugnissen so ähnlich wie möglich sind.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Wahrnehmung der in Absatz 4 festgelegten Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden für die betroffenen Personen, einschließlich Anteilseignern, Gläubigern, Versicherungsnehmern und Gegenparteien, die Schutzbestimmungen gemäß Kapitel V oder Schutzbestimmungen mit gleicher Wirkung zur Anwendung kommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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