(1)Abweichend von den Artikeln 32 und 33 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass einem geeigneten Sicherungssystem für Versicherungen die Aufgaben und Rechte eines Brückenunternehmens zugewiesen werden. Unter Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und der Kontinuität der Versicherungsbeziehungen und unter Gewährleistung, dass Ansprüche erfüllt und die Ziele dieser Richtlinie weiterhin angemessen erreicht werden, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Folgendes auf dieses Sicherungssystem für Versicherungen übertragen wird: a) Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, oder b) alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen. Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass der Gesamtwert der auf das Sicherungssystem für Versicherungen übertragenen Verbindlichkeiten den Gesamtwert der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte nicht übersteigt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Sicherungssystem für Versicherungen, dem die Aufgaben und Rechte eines Brückenunternehmens zugewiesen wurden, folgende Anforderungen erfüllt: a) Die Abwicklungsbehörde hat die Gründungsdokumente des Brückenunternehmens genehmigt; b) die Abwicklungsbehörde genehmigt die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans und legt deren Zuständigkeiten fest; c) das Brückenunternehmen schließt keine neuen Versicherungsverträge ab und ändert bestehende Versicherungsverträge nicht in einer Weise, die die Versicherungsansprüche gegen das Brückenunternehmen erhöhen könnte; d) das Sicherungssystem für Versicherungen unterliegt allgemeinen Vorschriften und Zielen der Versicherungsaufsicht, um einen angemessenen Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten. Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für ein Sicherungssystem für Versicherungen, dem die Aufgaben und Rechte eines Brückenunternehmens zugewiesen wurden, wenn übertragene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Eigentumsrechte von den anderen Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten des Sicherungssystems für Versicherungen getrennt sind und keine Vergütung von den übertragenen Vermögenswerten gezahlt wird.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierung eines Sicherungssystems für Versicherungen, dem die Aufgaben und Rechte eines Brückenunternehmens zugewiesen wurden, angemessen ist, um die Versicherungsbeziehungen zu wahren und die Begleichung von Versicherungsforderungen zu gewährleisten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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