(1)Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass jede Abwicklungsmaßnahme auf der Grundlage einer Bewertung erfolgt, und gewährleisten eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens.
(2)Bevor die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens einleitet, sorgt sie für eine erste Bewertung, bei der bestimmt wird, ob die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.
(3)Hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens beschlossen, sorgt sie für eine zweite Bewertung, um a) eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Abwicklungsmaßnahme sinnvollerweise eingeleitet werden sollte; b) zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente alle etwaigen Verluste dieses Unternehmens in vollem Umfang erfasst sind; c) eine fundierte Entscheidung über den Umfang der Löschung oder Verwässerung von Eigentumstiteln zu treffen; d) eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Umfang etwaige unbesicherte Verbindlichkeiten, einschließlich Schuldtiteln, herabgeschrieben oder umgewandelt werden sollen; e) bei Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf das Brückenunternehmen übertragen werden können und wie hoch die Gegenleistung sein darf, die an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel gezahlt werden kann; f) bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf den erwerbenden Dritten übertragen werden können, und eine Informationsgrundlage zu schaffen, anhand derer die Abwicklungsbehörde beurteilen kann, was für die Zwecke des Artikels 31 unter kommerziellen Bedingungen zu verstehen ist.
(4)Die in Absatz 3 genannte Bewertung muss mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang stehen. Diese Bewertung kann jedoch, soweit angemessen, angepasst werden, damit sie widerspiegelt, dass die Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung betreibt, nicht erfüllt ist, und damit sie den besonderen Umständen im Zusammenhang mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten Rechnung trägt.
(5)Gegen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bewertungen kann ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 67 nur dann eingelegt werden, wenn dieser sich auch auf die Entscheidung zur Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder zur Ausübung einer Abwicklungsbefugnis bezieht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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