(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nach Konsultation der Aufsichtsbehörde für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das nicht Teil einer Gruppe ist, die der Abwicklungsplanung gemäß den Artikeln 10 und 11 unterliegt, und das die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien erfüllt, einen eigenen Abwicklungsplan erstellen.
Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.
(2)Die Abwicklungsbehörden erstellen Abwicklungspläne für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bei denen es ihrer Bewertung nach im Vergleich zu anderen Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrscheinlicher ist, dass eine Abwicklungsmaßnahme bei Ausfall des betreffenden Unternehmens im öffentlichen Interesse gemäß Artikel 19 Absatz 5 liegt, oder die nach der Bewertung der Behörden eine kritische Funktion erfüllen.
Bei diesen Bewertungen werden mindestens die Notwendigkeit, die Abwicklungsziele zu erreichen, sowie die Größe, das Geschäftsmodell, das Risikoprofil, die Verflechtungen, die Substituierbarkeit und insbesondere die grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Unternehmens berücksichtigt.
Auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass mindestens 40 % des Lebensversicherungsmarktes und Lebensrückversicherungsmarktes des Mitgliedstaats und 40 % seines Nichtlebensversicherungsmarktes und Nichtlebensrückversicherungsmarktes der Abwicklungsplanung unterliegen, wobei der Anteil am Lebensversicherungsmarkt anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt anhand der gebuchten Bruttobeiträge ermittelt wird.
Bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote können die Tochterunternehmen einer Gruppe berücksichtigt werden, wenn diese Tochterunternehmen in dem Gruppenabwicklungsplan erfasst sind.
Kleine und nicht komplexe Unternehmen unterliegen nicht den Anforderungen in Bezug auf die Abwicklungsplanung, es sei denn, die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass ein solches Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes Risiko darstellt.
(3)Bei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten übermitteln die Abwicklungsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats den Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats den Entwurf des Abwicklungsplans.
Die Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats können den Entwurf des Abwicklungsplans im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen prüfen, die sich nachteilig auf die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnten, und können der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats Empfehlungen zu diesen Fragen unterbreiten.
Die Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats legt eine begründete Antwort zu ihrer Entscheidung vor, den Empfehlungen zu folgen oder nicht.
Berücksichtigt die Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Empfehlungen der Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht angemessen, so kann die Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die EIOPA verweisen.
(4)Bei der Festlegung der Optionen für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen werden in den Abwicklungsplänen einschlägige Abwicklungsszenarien berücksichtigt, einschließlich des Szenariums, in dem der Ausfall des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens idiosynkratischer Natur ist, und des Szenariums, in dem der Ausfall zu Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt.
In den Abwicklungsplänen wird von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln – außer der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen – ausgegangen.
(5)Abwicklungsbehörden überprüfen Abwicklungspläne und aktualisieren sie erforderlichenfalls mindestens alle zwei Jahre und jedenfalls a) nach jeder wesentlichen Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken könnte oder in sonstiger Weise eine Änderung des Abwicklungsplans erforderlich machen würde; b) wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen könnte.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Aufsichtsbehörden teilen den Abwicklungsbehörden unverzüglich alle Ereignisse mit, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich machen.
(6)Unbeschadet des Artikels 4 sind in den Abwicklungsplänen Optionen für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darzulegen.
Die Abwicklungspläne enthalten, sofern angemessen und möglich in quantifizierter Form, alles Folgende: a) eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans; b) eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage der letzten abwicklungsrelevanten Informationen eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Unternehmens; c) Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Unternehmens sicherzustellen; d) eine Beschreibung der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheit anerkannt werden könnten; e) eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes wesentlichen Aspekts des Plans; f) eine detaillierte Darstellung der nach Artikel 13 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, einschließlich der Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation im regulären Insolvenzverfahren; g) eine Beschreibung etwaiger nach Artikel 15 verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach Artikel 13 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden; h) eine Erläuterung der Finanzierungsmöglichkeiten für die Abwicklungsoptionen, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln – außer der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen – ausgegangen wird; i) eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die in den unterschiedlichen Szenarien und dem entsprechenden Zeitrahmen angewandt werden könnten; j) Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten; k) eine Analyse der Auswirkungen des Abwicklungsplans für die Mitarbeiter des Unternehmens, einschließlich einer Bewertung damit verbundener Kosten, und eine Beschreibung der vorgesehenen Verfahren zur Anhörung des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung nationaler Systeme für den Dialog mit Sozialpartnern; l) einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit; m) eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens; n) gegebenenfalls Stellungnahmen des Unternehmens zu dem Abwicklungsplan.
Die zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans wird dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen offengelegt.
(7)Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die betreffenden Aufsichtsbehörden.
(8)Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um den Inhalt des Abwicklungsplans näher zu bestimmen.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29.
Juli 2026 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlässt.
(9)Die EIOPA gibt bis zum 29.
Januar 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 heraus, in denen die Kriterien für die Ermittlung kritischer Funktionen näher bestimmt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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