Art. 8 – Überprüfung und Bewertung der präventiven Gruppensanierungspläne durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde überprüft nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen, den präventiven Gruppensanierungsplan und bewertet, inwieweit er den in Artikel 7 festgelegten Anforderungen und Kriterien genügt. Die Bewertung erfolgt nach dem in Artikel 6 und im vorliegenden Artikel festgelegten Verfahren und innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Frist, wobei die potenziellen Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen auf Versicherungsnehmer, auf die Realwirtschaft und auf die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen sind.
(2)Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bemüht sich, im Kollegium der Aufsichtsbehörden, das gemäß Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet wurde, zu einer gemeinsamen Entscheidung nach Artikel 17 der vorliegenden Richtlinie zu gelangen über: a) die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans; b) die Frage, ob für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, gemäß Artikel 7 Absatz 4 oder 5 der vorliegenden Richtlinie ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis zu erstellen ist; c) die Anwendung der in Artikel 6 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Richtlinie genannten Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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