(1)Die Aufsichtsbehörden überprüfen innerhalb von neun Monaten nach Vorlage eines präventiven Sanierungsplans diesen Plan und bewerten, inwieweit er die in Artikel 5 festgelegten Anforderungen sowie folgende weitere Anforderungen erfüllt: a) Die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen; b) der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen können in finanziellen Belastungsszenarien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zügig und wirksam umgesetzt werden; c) der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen können mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu beitragen, erhebliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem so weit wie möglich zu vermeiden, und zwar auch in Szenarien, die anderen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anlass geben würden, im selben Zeitraum präventive Sanierungspläne durchzuführen.
(2)Die Aufsichtsbehörden übermitteln den Abwicklungsbehörden sämtliche präventiven Sanierungspläne, die bei ihnen eingehen.
Innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist können die Abwicklungsbehörden den präventiven Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen prüfen, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auswirken können, und der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben.
(3)Bei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten übermittelt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen den präventiven Sanierungsplan.
Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats kann den präventiven Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen prüfen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken können, und kann der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats diesbezüglich Empfehlungen geben.
Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats legt eine begründete Antwort zu ihrer Entscheidung vor, den Empfehlungen zu folgen oder nicht zu folgen.
Berücksichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die EIOPA verweisen.
(4)Gelangt eine Aufsichtsbehörde nach Prüfung des präventiven Sanierungsplans zu der Einschätzung, dass dieser wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so teilt sie dem betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Inhalt ihrer Bewertung mit und fordert das betreffende Unternehmen auf, innerhalb von zwei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten bzw.
Hindernisse beseitigt werden.
Auf Ersuchen des betreffenden Unternehmens kann die Frist von zwei Monaten mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde um einen Monat verlängert werden.
Bevor ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dazu aufgefordert wird, einen überarbeiteten präventiven Sanierungsplan vorzulegen, gibt die Aufsichtsbehörde dem Unternehmen die Möglichkeit, zu dieser Anforderung Stellung zu nehmen.
Ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan nicht angemessen beseitigt wurden, kann sie das Unternehmen anweisen, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen.
(5)Legt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen keinen überarbeiteten präventiven Sanierungsplan vor oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass die in ihrer ursprünglichen Bewertung festgestellten Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit dem überarbeiteten präventiven Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden, so fordert die Aufsichtsbehörde das Unternehmen auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen zu ermitteln, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten des präventiven Sanierungsplans oder die Hindernisse für seine Durchführung zu beseitigen.
Ermittelt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen innerhalb des von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Zeitrahmens keine solchen Änderungen oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt würden, so kann die Aufsichtsbehörde das Unternehmen mit einer begründeten Entscheidung anweisen, Maßnahmen zu treffen, die die Aufsichtsbehörde – unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens – als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet.
Diese Entscheidung wird dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen schriftlich mitgeteilt und kann Gegenstand von Rechtsmitteln sein.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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