(1)Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die der Ausfall eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeit, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe, seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen regulierten Unternehmen oder dem Finanzsystem im Allgemeinen, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten haben könnte, sowie der Wahrscheinlichkeit, dass sein Ausfall und seine anschließende Liquidation im regulären Insolvenzverfahren erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen, auf Versicherungsnehmer, auf die Finanzierungsbedingungen oder auf die Gesamtwirtschaft haben wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Aufsichts- und Abwicklungsbehörden festlegen, ob für bestimmte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen in Bezug auf folgende Punkte vereinfachte Anforderungen gelten können: a) den Inhalt und die Einzelheiten der präventiven Sanierungspläne gemäß den Artikeln 5 bis 8 und der Abwicklungspläne gemäß den Artikeln 9 bis 12; b) den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungspläne und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene Häufigkeit; c) den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 verlangten Informationen; d) den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 13 und 14.
(2)Die EIOPA veröffentlicht bis zum 29. Juli 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, in denen die im einleitenden Teil von Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien näher bestimmt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten schreiben den Aufsichtsbehörden bzw. den Abwicklungsbehörden vor, der EIOPA jährlich und für jeden Mitgliedstaat gesondert alle folgenden Informationen zu übermitteln: a) die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen, die der präventiven Sanierungsplanung und Abwicklungsplanung gemäß den Artikeln 5, 7, 9 und 10 unterliegen; b) die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen nach Absatz 1 unterliegen; c) quantitative Informationen über die Anwendung der im einleitenden Teil von Absatz 1 genannten Kriterien; d) eine Beschreibung der vereinfachten Anforderungen, die auf der Grundlage der im einleitenden Teil von Teil 1 genannten Kriterien angewandt wurden, im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen verbunden mit Angaben zum Volumen an Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Mitgliedstaaten bzw. sämtlicher Gruppen.
(4)Die EIOPA veröffentlicht jährlich und für jeden Mitgliedstaat gesondert die in Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Informationen zusammen mit einer Bewertung etwaiger Unterschiede bei der Umsetzung von Absatz 1 auf nationaler Ebene.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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