ErwGr. 23

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Die Abwicklungsplanung ist eine wesentliche Komponente eines wirksamen Abwicklungsverfahrens. Abwicklungsbehörden sollten daher über alle Informationen verfügen, die sie benötigen, um kritische Funktionen zu ermitteln und deren Fortführung sicherzustellen. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen in Bezug auf ihre eigene Funktionsweise und die sich daraus ergebenden Probleme über einen Informationsvorsprung, weshalb die Abwicklungsbehörden Abwicklungspläne erstellen sollten, die unter anderem auf den von den betroffenen Unternehmen übermittelten Informationen beruhen. Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands sollten die Abwicklungsbehörden die erforderlichen Informationen in erster Linie von den Aufsichtsbehörden einholen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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