DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129
Präventive Sanierungs- und Abwicklungspläne für Gruppen sollten für die gesamte betreffende Gruppe erstellt werden und Maßnahmen sowohl für das oberste Mutterunternehmen als auch für einzelne Tochterunternehmen dieser Gruppe enthalten. Der Umfang, in dem Tochterunternehmen in den präventiven Sanierungs- und Abwicklungsplänen für ihre jeweilige Gruppe berücksichtigt werden, sollte jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Relevanz für die Gruppe, die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und das Finanzsystem in den Mitgliedstaaten, in denen diese Tochterunternehmen tätig sind, stehen. Die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen eine Gruppe Tochterunternehmen hat, sollten in die Ausarbeitung jeglicher Abwicklungspläne einbezogen werden. Die betreffenden Behörden sollten im Rahmen des Aufsichts- bzw. Abwicklungskollegiums alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Bewertung und Annahme dieser Pläne zu gelangen. Das Nichtzustandekommen einer gemeinsamen Entscheidung im Rahmen von Aufsichts- oder Abwicklungskollegien sollte eine angemessene Krisenvorsorge jedoch nicht beeinträchtigen. In diesen Fällen sollte jede für ein Tochterunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Tochterunternehmen einen präventiven Sanierungsplan verlangen können und eine eigene Bewertung dieses Plans vornehmen können. Aus denselben Gründen sollte jede für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Tochterunternehmen einen Abwicklungsplan erstellen und diesen aktualisieren. Individuelle präventive Sanierungs- und Abwicklungspläne für Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, sollten nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen erstellt werden und auf denselben Standards beruhen, die auf vergleichbare Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat Anwendung finden. Werden individuelle präventive Sanierungs- und -Abwicklungspläne für Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, erstellt, so sollten die betreffenden Behörden soweit möglich Kohärenz mit den präventiven Sanierungs- und Abwicklungsplänen für den Rest der Gruppe anstreben.
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