Während der Sanierungs- und der präventiven Phase sollten die Anteilseigner die volle Verantwortung für und Kontrolle über das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behalten. Sie sollten die Verantwortung allerdings nicht mehr haben, sobald das Unternehmen abgewickelt wird. Der Abwicklungsrahmen sollte daher sicherstellen, dass Abwicklungen rechtzeitig eingeleitet werden, d. h. bevor ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seiner Bilanz oder seinen Zahlungsströmen nach insolvent ist, bevor sein Eigenkapital vollständig aufgezehrt ist und bevor es nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. Eine Abwicklung sollte eingeleitet werden, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde bzw. eine Abwicklungsbehörde nach Konsultation der Aufsichtsbehörde feststellt, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und ein solcher Ausfall nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen abgewendet werden könnte. Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen werden, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: i) Das Unternehmen verstößt oder verstößt wahrscheinlich gegen die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 5 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Mindestkapitalanforderung, und es besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass es diese Anforderung wieder einhalten wird; ii) das Unternehmen erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder es verstößt in schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtungen aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen es unterliegt, oder es wird wahrscheinlich in naher Zukunft in schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtungen aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen es unterliegt, verstoßen, sodass der Entzug seiner Zulassung gerechtfertigt wäre; iii) die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird; iv) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist nicht in der Lage oder wird in naher Zukunft wahrscheinlich nicht mehr in der Lage sein, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten, einschließlich Zahlungen an Versicherungsnehmer oder Begünstigte bei Fälligkeit, zu begleichen; oder v) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen benötigt eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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