DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129
Der Einsatz von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen könnte die Rechte von Anteilseignern und Gläubigern von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigen. Insbesondere wird durch die Befugnis der Abwicklungsbehörden, Anteile an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ohne Zustimmung der Anteilseigner auf einen privaten Erwerber zu übertragen, in die Eigentumsrechte der Anteilseigner eingegriffen. Darüber hinaus könnte die Befugnis, darüber zu befinden, welche Verbindlichkeiten aus einem ausfallenden Unternehmen übertragen werden, um die Fortführung seiner Dienstleistungen zu sicherzustellen und nachteilige Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, Begünstigte und Geschädigte, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität insgesamt zu vermeiden, die Gleichbehandlung der Gläubiger beeinträchtigen. Abwicklungsinstrumente sollten daher nur auf jene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angewandt werden, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, und auch nur dann, wenn dies den Abwicklungszielen von allgemeinem Interesse dienlich und angemessen ist, wobei das Ziel des Schutzes der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten gebührend zu berücksichtigen ist. Das Einzelinteresse einer bestimmten Person oder Vereinigung sollte nicht schwerer wiegen als die generelle Ausgewogenheit des kollektiven Interesses der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten des betreffenden Unternehmens.
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