ErwGr. 37

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Die Abwicklungsbehörden sollten bei der Verfolgung der Abwicklungsziele prüfen, wie sich die Abwicklungskosten am besten minimieren lassen. Eine möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist ein Abwicklungsziel, allerdings zählt die Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung zu den Abwicklungskosten. Die Minimierung der Kosten sollte jedoch nicht als gesondertes Abwicklungsziel betrachtet werden, sondern als ein Grundsatz, von dem sich die Abwicklungsbehörden bei der Entscheidung darüber leiten lassen sollten, wie die Abwicklungsziele am besten erreicht werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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