ErwGr. 38

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sollten die Abwicklungsbehörden alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem Grundsatz ergriffen werden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsforderungen erst nachrangig betroffen sind, nachdem Anteilseigner und andere Gläubiger ihren Anteil an den Verlusten getragen haben. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass die Kosten für die Abwicklung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens so gering wie möglich gehalten werden und Gläubiger derselben Klasse in gleicher Weise behandelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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