ErwGr. 41

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Zum Schutz der Rechte von Anteilseignern und Gläubigern, einschließlich Versicherungsnehmern, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, sollten klare Verpflichtungen in Bezug auf die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens und in Bezug auf die Bewertung der Behandlung festgelegt werden, die Anteilseigner und Gläubiger, einschließlich Versicherungsnehmer, Begünstigte und Anspruchsberechtigte, im Fall einer Liquidation des Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren erfahren hätten. Daher muss festgelegt werden, dass vor Ergreifung einer Abwicklungsmaßnahme eine faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorgenommen wird. Gegen eine solche Bewertung müssen Rechtsmittel eingelegt werden können. Angesichts der Beschaffenheit von Abwicklungsmaßnahmen und deren engen Zusammenhangs mit der genannten Bewertung sollten Rechtsmittel jedoch nur dann eingelegt werden können, wenn sie sich gleichzeitig auch gegen den Abwicklungsbeschluss richten. Darüber hinaus muss festgelegt werden, dass nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente ein Vergleich zwischen der tatsächlichen Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern, einschließlich Versicherungsnehmern, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, und der Behandlung anzustellen ist, die sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Ein solcher Ex-post-Vergleich sollte auch unabhängig vom Abwicklungsbeschluss anfechtbar sein. Anteilseigner und Gläubiger, die weniger erhalten haben, als sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten, sollten Anspruch auf Zahlung der Differenz haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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