ErwGr. 43

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Es ist wichtig, dass Verluste sofort beim Ausfall eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ausgewiesen werden. Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ausfallender Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen zum Zeitpunkt der Nutzung der Abwicklungsinstrumente beruhen. Der Wert der Verbindlichkeiten sollte bei der Bewertung jedoch nicht durch die finanzielle Lage des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beeinflusst werden. Bewertungen, die als Grundlage für die Wahl und Gestaltung der Abwicklungsmaßnahmen dienen, sollten mit dem geltenden aufsichtsrechtlichen Rahmen im Einklang stehen; im Zuge der Abwicklung könnten jedoch gezielte Änderungen an den Grundsätzen vorgenommen werden, auf denen dieser Rahmen beruht, insbesondere wenn die Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung betreiben wird, nicht erfüllt ist. In Fällen von besonderer Dringlichkeit sollte es möglich sein, dass die Abwicklungsbehörden eine rasche Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vornehmen. Diese Bewertung sollte vorläufigen Charakter haben und solange gelten, bis eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird. Die EIOPA sollte einen Rahmen mit den bei der Durchführung solcher Bewertungen anzuwendenden Grundsätzen festlegen und verschiedene spezifische Methoden zulassen, die je nach Sachlage von den Abwicklungsbehörden bzw. von den unabhängigen Bewertern anzuwenden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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