ErwGr. 40

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Es sollte nicht unverhältnismäßig in die Eigentumsrechte eingegriffen werden. Betroffene Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und sonstige Gläubiger von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten daher keine größeren Verluste erleiden, als ihnen zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung bei einer Liquidation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entstanden wären. Dieser Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ spiegelt das durch Artikel 17 der Charta geschützte Grundrecht auf Eigentum wider. Dieses Recht sollte im administrativen Abwicklungsverfahren geschützt werden, indem sichergestellt wird, dass alle betroffenen Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten oder sonstigen Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens. Die Bewertung der Behandlung, die Versicherungsnehmer, Anspruchsberechtigte und Geschädigte in einem solchen Fall erfahren hätten, sollte alle Zahlungen umfassen, die Versicherungsnehmer, Anspruchsberechtigte und Geschädigte gegebenenfalls aus Sicherungssystemen für Versicherungen und von Entschädigungsstellen gemäß der Richtlinie 2009/103/EG erhalten hätten. Im Fall einer teilweisen Übertragung von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auf einen privaten Erwerber oder ein Brückenunternehmen sollte der verbleibende Teil des in Abwicklung befindlichen Unternehmens gemäß dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. Die im Liquidationsverfahren eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens noch verbleibenden Anteilseigner und Gläubiger sollten befugt sein, im Rahmen des Liquidationsverfahrens zur Erfüllung oder Erstattung ihrer Ansprüche Zahlungen in einer Höhe zu verlangen, die mindestens dem Betrag entspricht, den sie im Fall einer Liquidation des gesamten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im regulären Insolvenzverfahren zurückerhalten hätten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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