ErwGr. 39

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Bei der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sollte ein interner Verlustabsorptionsmechanismus Anwendung finden. In Verbindung mit Übertragungsinstrumenten, die darauf abzielen, die Kontinuität des Versicherungsschutzes zugunsten von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Geschädigten zu gewährleisten, sollte dieser Mechanismus sicherstellen, dass die Abwicklungsziele erreicht und die Auswirkungen eines Ausfalls eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auf die Versicherungsnehmer weitgehend in Grenzen gehalten werden. In extremen Fällen könnte die Abwicklung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens jedoch die Anwendung spezifischer nationaler Regelungen erfordern, insbesondere ein Sicherungssystem für Versicherungen oder einen Abwicklungsfonds, in deren Rahmen zusätzliche Ressourcen für die Verlustabsorption und Restrukturierung bereitgestellt werden, oder – als letztes Mittel – eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Die Schutzbestimmungen, die zum Schutz der Gläubiger erforderlich sind, sollten auch das Bestehen solcher spezifischen nationalen Regelungen widerspiegeln, die wiederum mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen im Einklang stehen müssen. Vor der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sollte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung angewandt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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