ErwGr. 2

DIR_2025_1539 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften betreffend Steuerpflichtige, die Fernverkäufe eingeführter Gegenstände unterstützen und die Anwendung der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sowie der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr

Um die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, sollten Lieferer oder fiktive Lieferer, die nicht in der Union ansässig sind und die IOSS-Regelung nicht in Anspruch nehmen, zur Bestimmung eines Steuervertreters verpflichtet sein, der alle Mehrwertsteuerpflichten in Bezug auf sämtliche infrage kommende Einfuhren von Sendungen übernimmt. Diese Verpflichtung sollte jedoch nicht gelten, wenn der Lieferer oder fiktive Lieferer in einem im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/942 der Kommission (3) aufgeführten Land ansässig ist, oder in einem Land, mit dem der Einfuhrmitgliedstaat ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat. Für eine bessere Durchsetzung ist die Verpflichtung, einen Steuervertreter einzusetzen, eine angemessene und verhältnismäßige Maßnahme für Lieferer oder fiktive Lieferer, die nicht in der Union ansässig sind und die IOSS-Regelung nicht in Anspruch nehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.07.2025

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