ErwGr. 4

DIR_2025_1539 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften betreffend Steuerpflichtige, die Fernverkäufe eingeführter Gegenstände unterstützen und die Anwendung der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sowie der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr

Wird die IOSS-Regelung nicht genutzt, so wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr auf infrage kommende Sendungen direkt von dem Mitgliedstaat des endgültigen Bestimmungsorts der Gegenstände erhoben, bei dem es sich um den Mitgliedstaat der Einfuhr handelt. Wird die IOSS-Regelung jedoch genutzt, so ist die Einfuhr der Gegenstände von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr befreit und die Mehrwertsteuer auf Fernverkäufe von eingeführten Gegenständen wird vom Lieferer oder fiktiven Lieferer erhoben und an dessen Mitgliedstaat der Identifizierung entrichtet, der die Mehrwertsteuer an die entsprechenden Mitgliedstaaten des Verbrauchs überträgt. Bei der Festlegung der Bedingungen für die Bestimmung eines Steuervertreters, wenn die IOSS-Regelung nicht genutzt wird, sollte diese Situation daher berücksichtigt werden. Bei der Festlegung der Bedingungen für die Benennung eines Vermittlers, wenn die IOSS-Regelung genutzt wird, dürfen die Mitgliedstaaten Garantien verlangen, die in Bezug auf die Risiken im Zusammenhang mit den Personen und Umsätzen, die Gegenstand der Vermittlung sind, angemessen und verhältnismäßig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.07.2025

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