ErwGr. 6

DIR_2025_1539 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften betreffend Steuerpflichtige, die Fernverkäufe eingeführter Gegenstände unterstützen und die Anwendung der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sowie der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr

Im Rahmen der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen für die Schaffung von Anreizen für die Nutzung der IOSS-Regelung wird der Lieferer oder fiktive Lieferer systematisch Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr. Wenn der Lieferer, der fiktive Lieferer und gegebenenfalls der von ihnen bestimmte Steuervertreter oder die Person, die als Gesamtschuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr herangezogen werden kann, seine bzw. ihre Mehrwertsteuerpflichten für bestimmte eingeführte Gegenstände nicht erfüllt, werden die betreffenden Gegenstände folglich nicht in den freien Verkehr überlassen. Um zu vermeiden, dass sich die Nichterfüllung der Pflicht durch den Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr negativ auf den Erwerber auswirkt, sollten die Mitgliedstaaten gestatten können, dass der Erwerber — mit der Zustimmung des Erwerbers — die vom Lieferer oder fiktiven Lieferer geschuldete Mehrwertsteuer bei der Einfuhr entrichtet, wenn der Lieferer oder fiktive Lieferer den Registrierungs- und Zahlungspflichten nicht nachkommt und der Lieferer oder fiktive Lieferer der Person, die die Zollanmeldung zum Zeitpunkt der Einfuhr abgibt, unbekannt ist. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch geeignete Bedingungen und Verfahren für die Anwendung dieser Möglichkeit festlegen können, um zu vermeiden, dass aufgrund der Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr durch den Erwerber die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahme, mit der Anreize für die Nutzung der IOSS-Regelung geschaffen werden sollen, geschwächt wird. Diese Zahlung sollte die Möglichkeit des Erwerbers unberührt lassen, die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen vom Lieferer oder fiktiven Lieferer zurückzufordern. Da diese Möglichkeit darauf abzielt, die Schwierigkeiten zu überwinden, die sich aus dem Übergang der Steuerschuld des Erwerbers auf die Steuerschuld des Lieferers oder fiktiven Lieferers in Bezug auf die Einfuhr von Sendungen ergeben, sollte die Kommission prüfen, ob die Beibehaltung dieser Vorschriften nach Abschluss der Zollreform gerechtfertigt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.07.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 6 DIR_2025_1539 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 6 DIR_2025_1539 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.