ErwGr. 5

DIR_2025_1539 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften betreffend Steuerpflichtige, die Fernverkäufe eingeführter Gegenstände unterstützen und die Anwendung der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sowie der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr

Indirekte Zollvertreter spielen eine wichtige Rolle bei den Verfahren im Zusammenhang mit der Einfuhr von Sendungen. Auch wenn in ihren Aufgabenbereich in erster Linie die Zollvorschriften fallen, können sie eine aktive Rolle bei der Gewährleistung spielen, dass die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr entrichtet wird. Derzeit ist dies möglich, wenn der indirekte Zollvertreter als Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr bestimmt worden ist. Im Rahmen der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen für die Schaffung von Anreizen für die Nutzung der IOSS-Regelung könnte der indirekte Zollvertreter jedoch als Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr herangezogen werden, wenn der indirekte Zollvertreter als Steuervertreter des Schuldners der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr tätig wird. Da das Tätigwerden als Steuervertreter für den indirekten Zollvertreter eine Möglichkeit, jedoch keine Verpflichtung darstellt, ist es angezeigt, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, indirekte Zollvertreter, die nicht als Steuervertreter tätig werden, zu Gesamtschuldnern der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu machen, um die Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr abzusichern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, andere Personen wie Personen, die bei Unregelmäßigkeiten im Zollbereich Schuldner der Zollschuld sind, zu Gesamtschuldnern der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.07.2025

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