Art. 17 – Berichterstattung

DIR_2025_1788 · über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

(1)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie in seinem Hoheitsgebiet. Der Bericht enthält statistische Daten über die Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament und – sofern verfügbar – insbesondere statistische Daten über die Teilnahme der aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union sowie eine Zusammenfassung der zu ihrer Unterstützung getroffenen Maßnahmen.
(2)Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Jahres nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie .

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.09.2025

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