Art. 3 – Bedingungen für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts

DIR_2025_1788 · über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

Wer am maßgeblichen Tag
a)Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist und;
b)– ohne die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats zu besitzen – im Übrigen die Bedingungen erfüllt, an die das Recht des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive und das passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen knüpft,
hat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat außer ihm sind diese Rechte gemäß Artikel 6 oder 7 verlustig gegangen.
Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats nur unter der Voraussetzung wählbar sind, dass sie ihre Staatsangehörigkeit seit einer Mindestzeit erworben haben, so gilt diese Voraussetzung als von den Unionsbürgern, die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats sind, erfüllt, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats seit derselben Zeit erworben haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.09.2025

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