Art. 4 – Verbot der Mehrfachstimmabgabe oder der Mehrfachkandidatur in mehr als einem Mitgliedstaat

DIR_2025_1788 · über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

(1)Jeder aktiv Wahlberechtigte der Union kann sein aktives Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben. Niemand darf bei einer Wahl mehr als eine Stimme abgeben.
(2)Niemand darf bei einer Wahl in mehr als einem Mitgliedstaat als Kandidat aufgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.09.2025

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