DIR_2025_1788 · über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen
Um Mehrfachstimmabgaben oder Mehrfachkandidaturen ein und derselben Person bei denselben Wahlen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Informationen aus den förmlichen Erklärungen austauschen, die von aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union abgegeben wurden. Da sich die Mitgliedstaaten zur Identifizierung von Bürgern auf unterschiedliche Daten stützen, sollte ein gemeinsamer Datensatz ins Auge gefasst werden, um aktiv und passiv Wahlberechtigte der Union genau zu identifizieren und sie an einer Mehrfachstimmabgabe oder einer Mehrfachkandidatur zu hindern. Die ausgetauschten personenbezogenen Daten sollten auf das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Mindestmaß begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Informationen rechtzeitig vor dem Wahltag übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten den Informationsaustausch so durchführen, dass für ihre zuständigen Behörden kein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht. Unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften über die Eintragung von Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis und die Einreichung von Kanditaturen sollte der Wohnsitzmitgliedstaat spätestens am Tag sechs Wochen vor dem Tag des Beginns des Wahlzeitraums mit der Übermittlung der verfügbaren Daten beginnen. Die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Daten sollten so genau wie möglich sein, und die Mitgliedstaaten sollten sie unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Vorschriften über die Eintragung von Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis und die Einreichung von Kandidaturen aktualisieren können.
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