ErwGr. 17

DIR_2025_1788 · über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, mit dem Mehrfachstimmabgaben oder Mehrfachkandidaturen ein und derselben Person bei denselben Wahlen vermieden werden sollen, sollte ihre Staatsangehörigen nicht daran hindern, bei anderen Wahlarten zu wählen oder zu kandidieren. Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den nationalen Behörden sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine Kontaktstelle für den Informationsaustausch zu benennen. Die Kommission hat bereits einen Rahmen entwickelt, den ausschließlich die Mitgliedstaaten eigenverantwortlich für den Austausch der erforderlichen Daten nutzen können. Dieser Rahmen sollte in diese Richtlinie aufgenommen werden, um den Austausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten werden diesbezüglich als separate Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten fungieren. Dieser Rahmen sollte den Mitgliedstaaten nur Zugang zu den Daten von Unionsbürgern mit Wohnsitz in ihrem Wahlgebiet, die ausdrücklich den Wunsch geäußert haben, in ihr Wählerverzeichnis eingetragen zu werden oder zu kandidieren, und ihrer eigenen Staatsangehörigen, die ausdrücklich den Wunsch geäußert haben, im Wohnsitzmitgliedstaat das aktive oder passive Wahlrecht auszuüben, ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.09.2025

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