ErwGr. 20

DIR_2025_1788 · über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

Unzureichende Informationen zu den Wahlverfahren beeinträchtigen die Ausübung des zu den Unionsbürgerrechten zählenden Wahlrechts. Sie beeinträchtigen zudem die Fähigkeit der zuständigen Behörden, ihre Rechte wahrzunehmen und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Behörden zu benennen, die für die angemessene Unterrichtung der Unionsbürger über ihre Rechte gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 AEUV und über die nationalen Vorschriften und Verfahren für die Teilnahme an den und die Organisation der Wahlen zum Europäischen Parlament zuständig sind. Im Interesse einer wirksamen Kommunikation sollten die Informationen in einer klaren und einfachen Sprache bereitgestellt werden. Dies bedeutet, dass Informationen in einer Weise bereitgestellt werden sollten, dass die betreffende Person sie versteht oder dass vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.09.2025

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