ErwGr. 5

DIR_2025_1788 · über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

Artikel 22 Absatz 2 AEUV gilt unbeschadet von Artikel 223 Absatz 1 AEUV, der die Einführung eines in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Verfahrens im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen für Wahlen zum Europäischen Parlament vorsieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.09.2025

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